Unseren Wildtieren zuliebe - 
Gemeinsam für die gute Sache!

 
Drohne-4 | zur StartseiteRehkitz_Flasche_Kaufmann | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Niedersachsen - Drohnenverordnung

Niedersachsen - Drohnenverordnung

In Niedersachsen bestehen keine Abweichungen von den Regelungen der LuftVO. Möchte der Drohnenpilot über den erlaubnisfreien Betrieb hinaus gehen oder benötigt er eine Ausnahme zu den Verboten aus § 21b LuftVO, so kann er in der Regel entscheiden, ob er eine Einzelerlaubnis oder eine Allgemeinerlaubnis beantragt. Eine Allgemeinerlaubnis ist auf die Dauer eines Jahres begrenzt, eine Einzelerlaubnis auf maximal 14 Tage. Die gebühren werden einzelfallabhängig erhoben und beginnen für eine Einzelerlaubnis derzeit bei 100 €, für eine Allgemeinerlaubnis bei 150 €.

Weitere Informationen und die entsprechenden Antragsformulare finden Sie unter dem unten angegebenen Link.

In der Regel wird die Wildtierrettung einen ausreichenden Grund darstellen, um Genehmigungen für den Betrieb bei Nacht, in einem Abstand von weniger als 100 m zu Menschenansammlungen, Bahnanlagen, Bundesfernstraßen und -wasserstraßen oder auch über Naturschutzgebieten zu erhalten, sofern dies notwendig ist. Der Zweck der Wildtierrettung ist daher im Antragsformular unbedingt anzugeben. Sollte eine Ausnahme des Betriebsverbots über Nationalparks und Naturschutzgebieten erforderlich sein, ist diese nur als Einzelausnahme erhältlich. In einem solchen Fall muss dem Antrag eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Naturschutzbehörde beigefügt werden.

In Niedersachsen muss für die Erteilung einer Betriebserlaubnis oder die Ausnahme von einem Betriebsverbot zusätzlich zum Kenntnisnachweis ein praktischer Befähigungsnachweis erbracht werden. Dieser kann durch die Teilnahme an einem entsprechenden Seminar, durch eine praktische Einweisung durch den Verkäufer oder durch eine Flugprüfung in einem Modellflugverein erworben werden. Alternativ genügt auch eine Fluglizenz oder eine mindestens drei Monate alte Allgemeinerlaubnis aus einem anderen Bundesland als Befähigungsnachweis.

Wurde die Erlaubnis erteilt, ist der Erlaubnisinhaber verpflichtet, ein sogenanntes Flugbuch zu führen, in dem er die Einsätze seiner Drohne unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Ort, Dauer und Besonderheiten dokumentiert. Innerorts und bei Veranstaltungen ist zudem die örtlich zuständige Ordnungsbehörde über den geplanten Einsatz zu informieren.

 

Kontakt:                       Maximilian Beck

Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr

Zentraler Geschäftsbereich 3

Dezernat 33

Göttinger Chaussee 76A

30453 Hannover

Telefon: +49 5331 8809-316

Fax: +49 5331 8809-393

E-Mail:

Externer Link zur Niedersächsischen Landesbehörde für Straßen und Verkehr >>>