Unseren Wildtieren zuliebe - 
Gemeinsam für die gute Sache!

 
Rehkitz_Flasche_Kaufmann | zur StartseiteDrohne-4 | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Informationen für Vereinsgründer

Checkliste für Gründung eines eingetragenen Vereins:

  • Satzungsentwurf zum Download 
  • Vorabprüfung der Satzung beim zuständigen Finanzamt zur Sicherstellung der Gemeinnützigkeit
  • Formlose Einladung zur Gründungsversammlung 
  • Durchführung und Protokollierung der Gründungsversammlung Link zum Text
  • Notarielle Beglaubigung der Unterschriften der Vorstandsmitglieder für die Anmeldung des Vereins beim Amtsgericht 
  • Anmeldung des Vereins beim Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister
  • Einreichung der Satzung und des Auszuges aus dem Vereinsregister nach erfolgter Eintragung beim zuständigen Finanzamt zur Erteilung einer Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit des Vereins

 

Aufsatz RA Wurtz: Der gemeinnützige Verein

Gemeinnützige Organisationen (Non-Profit-Organisationen) können sich in Deutschland als gemeinnütziger Verein, gemeinnützige GmbH oder gemeinnützige Aktiengesellschaft organisieren. Der Regelfall ist der gemeinnützige Verein. Ein solcher gemeinnütziger Verein setzt daher die Existenz eines bereits bestehenden eingetragenen Vereins (e.V.) oder dessen Gründung voraus.

 

Ein Verein ist der freiwillige Zusammenschluss mehrerer Personen für eine zumindest gewisse Zeit mit dem Ziel, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Die Vereinsgründung beginnt mit dem Abschluss eines Gründungsvertrags, zu dessen Abschluss noch zwei Personen genügen. Mit diesem Gründungsvertrag und der Satzungsfeststellung entsteht bereits ein sog. Vorverein. Ab diesem Zeitpunkt sind bereits Mitgliedschaften möglich; um Beschlüsse für den Verein zu fassen bedarf es jedoch der Beteiligung mindestens dreier Personen.

 

Der Verein kann bis dato allerdings noch nicht selbstständig Träger von Rechten und Pflichten sein, das heißt der Verein ist durch den Abschluss des Gründungsvertrags noch nicht rechtsfähig. Um die Rechtsfähigkeit des Vereins herzustellen muss im weiteren Verlauf wiederum unterschieden werden, ob es sich um einen Verein handelt, der wirtschaftliche oder nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgt. Vereine, die keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, werden mit der Eintragung im Vereinsregister rechtsfähig.

 

Das Vereinsregister ist ein Verzeichnis, welches beim Amtsgericht geführt wird. Es verzeichnet alle nach dem deutschen Vereinsrecht gebildeten Vereine, die dies beantragen. Die Eintragung ins Vereinsregister kann nur erfolgen, wenn ein entsprechender Antrag angemeldet wird und vorliegt. An diesem Punkt wird die Mitwirkung eines Notars im Rahmen der Vereinsgründung erforderlich. Hierbei ist zu beachten, dass das Gesetz in § 77 Satz 1 BGB i.V.m. § 129 BGB für Anmeldungen zum Vereinsregister vorschreibt, dass ein Notar die Unterschriften der anmeldenden Personen unter der Anmeldung beglaubigt.

 

Eine Eintragung in das Vereinsregister erfolgt jedoch nur dann, wenn die gesetzlich angeordneten Mindestvoraussetzungen, die insbesondere in §§ 56 – 59 BGB normiert sind, erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, ist die Anmeldung nach § 60 BGB vom Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen. Ob die zwingenden Vorschriften eingehalten wurden, prüft der Rechtspfleger beim Amtsgericht nach Einreichung der Anmeldung durch den Vereinsvorstand.

 

So soll nach § 56 BGB eine Eintragung des Vereins in das Vereinsregister nur dann erfolgen, wenn mindestens sieben Mitglieder dem Verein angehören. Ein Vorverein, dessen Gründungsvertrag lediglich von zwei Personen abgeschlossen wurde, muss daher bis zu fünf weitere Mitglieder anwerben, um den Status eines eingetragenen Vereins erreichen zu können.

 

Zudem muss der Verein eine Satzung beschließen, die für die Eintragung ins Vereinsregister bestimmte Mindestanforderungen zu erfüllen hat. So muss die Satzung gemäß § 57 Abs. 1 BGB zwingend den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.

 

Darüber hinaus soll die Satzung Bestimmungen über den Eintritt und Austritt der Mitglieder, darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind, über die Bildung des Vorstands und über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse enthalten (§ 58 BGB). Ferner schreibt das Gesetz in § 59 I u. II BGB vor, dass der Vorstand den Verein zur Eintragung anzumelden hat und der Anmeldung Abschriften der Satzung und der Urkunde über die Bestellung des Vorstands beizufügen sind.

 

Doch was sind die Vorteile eines gemeinnützigen Vereins und was macht einen Verein zu einem gemeinnützigen Verein? Das Merkmal der Gemeinnützigkeit bezieht sich auf den Zweck, den der Verein verfolgt. Eine Definition der Gemeinnützigkeit liefert § 52 Abs. 1 Satz 1 AO. Dort heißt es:

 

„Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“

 

Diese Zwecke müssen durch den Verein „selbstlos“, das heißt uneigennützig, ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden. Der Gesetzgeber honoriert die Förderung gemeinnütziger Zwecke dadurch, dass er entsprechenden Organisationen steuerliche Vergünstigungen in der Form gewährt, dass eine Befreiung von der Gewerbe- und der Körperschaftssteuer beantragt werden kann, Spenden oder Mitgliedschaftsbeiträge steuerlich absetzbar sind und für viele Leistungen lediglich ein Umsatzsteuersatz von 7% statt von 19% zu leisten ist. Das heißt als gemeinnützig anerkannte Organisationen werden ganz oder teilweise von Steuern befreit.

 

Die Zwecke des Vereins und die Art ihrer Verwirklichung müssen daher in der Vereinssatzung so genau bestimmt sein, dass eine Überprüfung durch die Finanzbehörde möglich ist. Im Zusammenhang mit der Beantragung auf Befreiung von der Körperschaftssteuer wird der Status der Gemeinnützigkeit im Rahmen eines staatlichen Anerkennungsverfahrens überprüft – in der Regel durch das Finanzamt. Welche Zwecke der Gesetzgeber als gemeinnützig im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 AO ansieht, ist in § 52 Abs. 2 AO (nicht abschließend) aufgezählt. Dazu gehören unter anderem die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung der Religion, die Förderung der Kunst und Kultur, die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr oder die Förderung des Tierschutzes sowie die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, um nur einige Beispiel zu nennen.

 

Besteht bereits in der Gründungsphase Einigkeit darüber, dass der Verein gemeinnützige Zwecke erfüllen soll, empfiehlt es sich die Vereinssatzung bereits vor der Anmeldung zum Vereinsregister dem Finanzamt oder einem Anwalt zur Prüfung vorzulegen. Bestehen bei dem Finanzamt Bedenken bezüglich der Gemeinnützigkeit des vom Verein verfolgten Zweck, sind Satzungsänderungen und damit weiterer organisatorischer Aufwand nötig und es fallen zusätzliche Kosten für einen Notar und das Vereinsregister an.   Rechtsanwalt und Notar Guido Wurtz, Bremerhaven (LJ Bremen)