Nordrhein-Westfalen - Drohnenverordnung

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Nordrhein-Westfalen - Drohnenverordnung

Drohnenflüge werden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben der LuftVO abgearbeitet. Liegt eine Erlaubnispflicht gem. § 21a LuftVO vor, muss ein entsprechender Antrag eingereicht werden, gleiches gilt für das Zulassen von Ausnahmen von den Verboten des § 21b LuftVO. Allgemeinverfügungen, wie in einigen anderen Bundesländern, gibt es in NRW nicht.

Ausnahmen von Verboten des § 21b LuftVO werden grundsätzlich entsprechend der Vorgaben der Gemeinsamen Grundsätze von Bund und Ländern (NfL 1-1163-17) bearbeitet, wobei bei Ausnahmen zum Befliegen von Naturschutzgebieten, das Einverständnis der jeweils zuständigen Naturschutzbehörde Bedingung ist.

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