Allgemeine Hinweise für Drohnenpiloten
Verfasser: Rechtsanwalt Hans- Joachim von Keßinger/ Hamburg
Seit dem 31.12.2020 gilt für den Betrieb von „Drohnen“, rechtlich „unbenannte Luftfahrzeuge“ (UAS) die EU- Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. Die nationale Umsetzung erfolgte im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) bzgl. der grundsätzlichen Regelungen wie Zuständig-keiten, Registrierung von UAS- Betreibern, Haftpflichtversicherungspflicht sowie mit der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) in der Fassung vom 14.06.2021 (vgl. Abschnitt 5a), die ein-fachgesetzlich anzuwendenden vorrangig anzuwenden sind (vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/ und https://www.gesetze-im-internet.de/luftvo_2015/BJNR189410015.html abgerufen am 03.02.22).
Nach Artikel 21 Abs. 1 EU- Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 (iv.m. § 21h LuftVO im Stadtgebiet Hamburg) konnten Genehmigungen, die zuvor nach nationalem Recht erteilt wurden, bis zum 31.12-2021 gültig bleiben.
Dies bedeutet zugleich, dass sämtliche nach nationalem Recht erteilten Erlaubnisse zum 01.01.2022 ungültig wurden. Dies gilt insbesondere für die während der Übergangszeit anzu-wendende „Allgemeinverfügung der Luftfahrtbehörde Hamburg für UAS bis 7 kg“, sodass ein „Bestandsschutz“ nicht (mehr) besteht.
Wie werde ich Drohnenpilot konkret „Fernpiloten“ und welche Auflagen bestehen?
„Führerschein“, Registrierung und Kennzeichen (wie beim Auto):
Mindestanforderung aufgrund des Drohnengewichts:
Da typischerweise für die Wildtierrettung eine der „DJI Mavic Enterprise advanced“ ver-gleichbare Drohne (Wärmebild- und Tageslichtkamera, Gewicht ohne Zusatzmodule 909 gr., u.a. Grube.de, € 5.929 – 6.389,-) eingesetzt wird, ist hierfür zumindest ein persönlicher EU- Kompetenznachweis (der Klasse „open“ A1/A3) erforderlich.
Da der „offenen“ Betriebskategorie eines UAS generell das geringste Risiko im (luftfahrt-technischen) Betrieb zugeordnet werden kann, müssen grundsätzlich folgende Voraussetzun-gen erfüllt werden:
Maximale Flughöhe 120 m über Grund
Ständiger Sichtkontakt zum UAS
Mindestalter des Fernpiloten 16 Jahre
Höchstzulässige Startmasse unter 25 kg
kein Transport gefährlicher Güter
kein Abwurf von Gegenständen
Darüber hinaus darf das UAS nur in einer sicheren Entfernung u.a. zu Menschen gehalten und nicht über „Menschenansammlungen“ geflogen werden.
Unter Menschenansammlung ist hierbei eine eng zusammenstehende Personengruppe mit mehr als 12 Teilnehmern zu verstehen, indem es regelmäßig einer einzelnen Person deshalb nahezu unmöglich ist, sich ggf. schnell aus dieser Menge zu entfernen.
Bei der für uns relevanten Drohnenklassifizierung „open“ (250 gr. bis 25 kg) werden zwei „Drohenführerscheine“ für die Unterkategorien (nach Fluggebieten) A1/A3 und A2 unter-schieden:
Der erste für A1/A3 (EU-Kompetenznachweis für Fernpiloten) kann direkt beim Luftfahrt-bundesamt unter folgendem Link erworben werden: https://lba-openuav.de/
Mindestalter 16 Jahre, Vorbereitung ca. 3 Std., Prüfungsdauer für 40 Fragen bis 45 Minuten, Ausstellung des Kompetenznachweises mit persönlicher Fernpiloten-Id, auch Remote-Pilot-Id genannt, ist die persönliche Identifikationsnummer als Fernpilot, diese ist während des Betrie-bes eines UAS in Form des Kompetenznachweises mit einer fünftjährigen Gültigkeitsdauer mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen, Gebühren ca. € 25,-.
In dieser Unterkategorie kommen UAS von weniger als 25 kg Höchstabflugmasse zum Ein-satz. Sie dürfen nur betrieben werden, wenn nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass während des gesamten Fluges keine unbeteiligten Personen gefährdet wer-den. Während des Fluges ist ein Mindestabstand von 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten sowie lokal gültige Flugverbotszonen, hier insbesondere die beachtli-che Kontrollzone, zu wahren.
Dieser Kompetenznachweis ist für die Kitzrettung mit Wärmebilddrohnen regelmäßig in Flä-chenländern ausreichend, jedoch nicht in Hamburg mit der beachtlichen Kontrollzone. Hier bedarf es u.a. der A2 Lizenz für die erforderliche Allgemeinerlaubnis/ Flugverkehrskontroll-freigabe (§ 21 LuftVO) im kontrollierten Luftraum.
Denn diese Kontrollzone umfasst Blankenese, östl. Sülldorf, (Halstenbek, Ellerbek, Tangstedt), über die nördlichen Stadtgrenzen hinaus, über Ahrensburg die Stadtgrenze bei Volksdorf, west. Rahlstedt bis Tonndorf, Jenfeld (Oststeinbek), Lohbrügge, Vier- Marschlan-de, Wilhelmburg, Altenwerder, Francop und Cranz.
Es verbleibt damit bei einer A1/A3- Lizenz und ohne Allgemeinerlaubnis die beiden „Ham-burger Zipfel“ östl. Volksdorf, östl. Rahlstedt bis Jenfeld sowie westl. Sülldorf und Rissen, die auch koordiniert in vielen morgendlichen Einsätzen von engagierten Kitz- und Wildtieret-tern mit einer makellosen Bilanz abgesucht wurden (keine durch die Mahd verletzten Wildtie-re).
Denn nach Mitteilung des Sachbearbeiters für Luftaufsicht, Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Wirtschaft und Innovation vom März 2022 ergeben sich seit 2022 bei der Wild-tierrettung für das Antragsverfahren einer freigebende Allgemeinerlaubnis zwei Vorgehens-weisen:
Entweder die jeweilige Institution/ Verein beantragt eine Allgemeinerlaubnis für die geografi-schen Gebiete im Stadtgebiet Hamburg oder die Fernpiloten haben sich selbst um diese All-gemeinerlaubnis zu kümmern.
Nicht satzungskonform/ satzungswidrig !!
Eine institutionelle vereinsseitige Beantragung würde jedoch bedeuten, dass diese zugleich als Organisation selbst die Verantwortung für die ständige Einhaltung der Bestimmungen ent-sprechend der Genehmigung tragen und immer vor jedem Einsatz als Betreiber auftreten, so-mit sie auch für den adäquaten Versicherungsschutz der Drohnenpiloten verantwortlich sind.
Sie hätten selbst zu überprüfen, ob vor dem Aufstieg Ihre Betreiber-Identifikationsnummer an dem vom Fernpiloten genutzten UAS angebracht ist und sie wären ausschließlich Ansprech-partner bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Rahmen luftrechtlicher Belange (vgl. www.hamburg.de/bwi/drohnen)
Die Übernahme des eigentlichen luftrechtlichen Drohnenbetrieb ist weder ausdrücklichen in den Satzungen geregelt, noch werden die Vorstände ohne Kontrollmechanismen zur Einhal-tung aller luftrechtlicher Belange nicht die (auch persönliche) Haftung für die tatsächlich len-kenden Fernpiloten übernehmen.
Letztlich verbleibt es vereinsseitig bei der möglichen Qualifizierung der einzusetzenden Fern-piloten mit der Lizensierung des A2- Scheins und der Unterstützung in den Beantragungsver-fahren.
Denn der A2 Schein gilt für das Fliegen in bebauten Gebieten mit einer Drohne zwischen 500 Gramm und 2 Kilo. Mindestabstand zu Unbeteiligten mindestens 30 m, bei „Low-Speed-Modus“ 5 m.
Für die Ausstellung eines Fernpiloten-Zeugnisses (alle 5 Jahre) für den UAS-Betrieb in der Unterkategorie A2 muss der Fernpilot alle der folgenden Bedingungen in der angegebenen Reihenfolge erfüllen: Inhaber eines (gültigen) EU-Kompetenznachweis A1/A3, Abschluss eines praktischen Selbststudiums der Betriebsbedingungen für UAS der Unterkategorie A2, Bestehen einer zusätzlichen Theorieprüfung bei einer vom Luftfahrt-Bundesamt benannten Prüfstelle für Fernpiloten (PStF) unter www.lba.de/DE/Drohnen/Pruefstellen_PStF/Liste_der_benannten_Pruefstellen_node.html.
Das Fernpiloten-Zeugnis wird vom LBA ausgestellt (Versand als pdf-Datei per E-Mail). Die Beantragung erfolgt ausschließlich über die PStF. Die Preise bei diesen offiziell ernannten externen Unternehmen liegen zwischen € 275,- und 450, zzgl. Ausstellungsgebühr von ge-genwärtig € 30,-.
Nach erfolgreicher Erteilung nebst persönlicher Fernpiloten-Id zum Betrieb einer Drohne be-darf es jedoch weiterer Voraussetzungen zur Kitzrettung beim Einsatz von Drohnen:
Beachte: Eine gültige Drohnenlizenz allein berechtigt nicht schon zum Überfliegen fremder Grundstücke! Hier besteht ein sog. Vorbehalt der Rechte Dritter, insbesondere der Grund-stückseigentümern und sonstigen Rechtsinhabern. Bei der Kitzrettung ist zudem der Revierin-haber mit dessen Jagdausübungsrecht betroffen.
Deshalb sollte auch die Kitzrettung nur von einschlägigen Vereinigungen/ Organisationen be-trieben werden, die im Rahmen der Teambildung zugleich die formellen und organisatorischen Fragen mit dem Landwirtschaftler, Piloten, Helfern und Jagdausübungsberechtigten (Jagd-scheininhabern) koordinieren.
Betreiberregistrierung als kennzeichnende Zulassung der Drohne:
Die einzusetzende Drohne bedarf selbst einer eindeutigen luftverkehrrechtlichen Betreiber-Zuordnung („Nummernschild“), mithin der Kennzeichnung, die unter folgender Adresse https://uas-registration.lba-openuav.de/#/registration/uasOperator erteilt wird.
Diese UAS-Betreiber-Id, auch Operator-Id, e-Id oder elektronische Identifikationsnummer genannt, ist zugleich diejenige, die zwingend auch auf dem einzusetzenden UAS auch physi-kalisch (nicht mehr zwingend feuerfest) an geeigneter Stelle angebracht werden muss.
(Abweichend zu Kraftfahrzeugen wird nur eine Betreibernummer vergeben, egal wie viele Drohnen vom selben Betreiber genutzt werden).
Die Kosten dieser Registrierung belaufen sich gegenwärtig auf € 20,- für „natürliche“ Perso-nen, für „juristische Personen“ wie Vereine/ Verbände etc. € 50,00.
Haftpflichtversicherung:
Konkrete Mindestsummen sind gesetzlich nicht vorgeschrieben. Hier sollten jedoch mit dem Kraftfahrzeugverkehr vergleichbare Schadenssummen versichert werden.
Der Betreiber ist nach § 43 LuftVG verpflichtet, für die Haftung im Schadensfall gegenüber Dritten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der Betrieb eines UAS ohne Haftpflicht-versicherung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Ein gültiger Versicherungsnachweis ist auch während des UAS-Betriebs mitzuführen.
Deshalb sollte ein Drohnenpilot vor dem Starten auch diesen Umstand abklären bzw. sich diese Bescheinigung vom Betreiber vorzeigen lassen.
Da der Drohneneinsatz bei der Kitzrettung (durch den Landwirtschaftler) regelmäßig gewerb-lich ist und zudem nicht eindeutig im Freizeitbereich liegt, wie bei Modelfliegern als Abbild original existierender Flugmodelle. Deshalb ist ein „gewerblicher Versicherungsschutz mit Personenschäden unbegrenzt “ abzuschließen.
Der Einsatz durch Jagdausübungsberechtigte/ Jagdscheininhaber sollte zudem ergänzend über die Jagdhaftpflichtversicherung abgeklärt werden.
Diese Hinweise stellen keine abschließende und umfassende Darstellung zum rechtlichen Umfang des Drohnenbetriebs dar und ersetzen nicht die im Einzelfall erforderliche Beratung. Eine Haftung ist insoweit ausgeschlossen.
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