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Bremen - Drohnenverordnung

Bremen

Bremen

In Bremen gelten grundsätzlich die oben auszugsweise geschilderten Bestimmungen der „Drohnen-Verordnung“.

Zusätzlich gilt in Bremen eine „Allgemeinverfügung für den Betrieb von unbemannten Luftsystemen (UAS)“, die es Steuerern von Drohnen unter gewissen Bedingungen erlaubt, erlaubnisbedürftigen Betrieb ohne vorherige Antragstellung durchzuführen. Diese Allgemeinverfügung gilt nicht für Flugmodelle, also unbemannte Fluggeräte, die ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken genutzt werden.

Die Berufung auf die Allgemeinverfügung setzt voraus, dass der Einsatz der Drohne zu gewerblichen oder sonstigen Zwecken (z.B. Wildtierrettung) erfolgt. Zudem wird ein Kenntnisnachweis vorausgesetzt – unabhängig vom Gewicht der Drohne. Dieser Kenntnisnachweis muss während des Betriebs mitgeführt werden, ebenso wie ein Ausdruck der Allgemeinverfügung und des Versicherungsnachweises. Ferner ist ein Betriebskonzept bereitzuhalten (vgl. Ziffer 3.7 der Allgemeinverfügung), und es sind genaue Aufzeichnungen (Name, Datum, Uhrzeit, Ort, UAS-Typ, Besonderheiten) über den Betrieb anzufertigen und mindestens drei Jahre aufzubewahren. Vor dem Einsatz der Drohne hat eine angemessene Flugvorbereitung zu erfolgen, die zuständige Polizeidienststelle ist zu informieren. Schließlich ist der Gebrauch der Verfügung stets auf das zur Erreichung des Zwecks notwendige Maß zu beschränken.

Auf Grundlage dieser Allgemeinverfügung ist u.a. der Betrieb von Drohnen bis zu 10 kg mit Elektroantrieb sowohl bei Tag als auch in der Nacht erlaubt, wobei bei Nacht eine den Anforderungen entsprechende Beleuchtungsanlage Pflicht ist. Außerdem sind die Mindestabstände zu diversen Einrichtungen wie Bundesautobahnen, Bahnstrecken und Menschenansammlungen verringert worden. Auch ist das Fliegen über Naturschutzgebieten erlaubt, sofern die zuständige Naturschutzbehörde zugestimmt hat.

Die Bestimmungen im Einzelnen lesen Sie bitte in der Allgemeinverfügung nach. Sie finden sie über den am Ende des Textes aufgeführten Link.

Danach kann es sein, dass der zur Wildtierrettung erforderliche Einsatz von Drohnen auf der Grundlage der Allgemeinverfügung keiner weiteren spezielleren Genehmigungen bedarf. Sollte der Einsatz indessen über die Bestimmungen der Allgemeinverfügung hinausgehen, kann bei der Luftfahrtbehörde ein entsprechender (gebührenpflichtiger) Antrag gestellt werden. Auch dieser ist über den unten genannten Link zu finden.

Kontakt:                       Pascal Pavlakos

Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen der Freien Hansestadt Bremen

Abteilung 3

Referat 33 Luftverkehr und Flugplätze

Zweite Schlachtpforte 3

28195 Bremen

Telefon: +49 421 361-98210

Fax: +49 421 496-98210

E-Mail:

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