Hamburg - Drohnenverordnung
Hamburg
Entsprechend der „Drohnen-Verordnung“ ist in Hamburg der Betrieb von unbemannten Fluggeräten grundsätzlich erlaubnisfrei, wenn das Fluggerät eine Gesamtmasse von unter 5 kg und einen Elektroantrieb hat, wenn nur am Tag, in Sichtweite des Steurers und nicht im Umkreis von 1,5 km um Flugplätze geflogen wird, wenn die Verbote aus § 21b LuftVO eingehalten werden und wenn nicht höher als 100 m über Grund geflogen wird.
Die Besonderheit in Hamburg ist, dass der Großteil des Stadtgebiets ein sogenannter kontrollierter Luftraum ist. In solchen Kontrollzonen gilt, dass nicht höher als 50 m über Grund geflogen werden darf und dass es einer Flugverkehrskontrollfreigabe durch die Deutsche Flugsicherung (DFS) bedarf. In Hamburg gilt eine Allgemeinfreigabe des DFS für Flüge bis zu einer Höhe von 50 m und bei Sichtwetter (Wolkenuntergrenze 1.500 ft, Sichtweite mehr als 5 km, es gilt das amtliche Flugplatzwetter).
Will man über diese Allgemeinfreigabe hinausgehen, ist ein Antrag bei der Hansestadt Hamburg zu stellen – das Formular ist unter dem unten aufgeführten Link zu finden. In Hamburg werden grundsätzlich nur Einzelerlaubnisse für einen Tag erteilt. Aufgrund der hohen Verkehrs- und Besiedlungsdichte erfolgt eine besonders strenge Prüfung. Die Gebühren für eine Einzelerlaubnis für einen Ort erstrecken sich auf 100 €.
Schließlich gelten in Hamburg noch einzelne Abweichungen von den Verboten in § 21b LuftVO:
- Für Wasserfahrzeuge gilt, dass zu ihnen ein seitlicher Abstand von mindestens 50 m eingehalten werden muss, ihr Fahrweg darf nur in einer horizontalen Entfernung von 200 m gekreuzt werden und ein Überflug ist nur mit einem Abstand von 50 m erlaubt, sofern dadurch nicht die maximal zulässige Flughöhe überschritten wird.
- An Bundesautobahnen und Schnellstraßen bleibt das Überflugverbot und der seitliche Mindestabstand von 100 m zwar bestehen, jedoch werden die Regelungen für Bundestraßen gelockert. Hier ist der Betrieb von Drohnen bis zu einem seitlichen Abstand von bis zu 30 m erlaubt, außerhalb des Berufsverkehrs sogar bis zu einem Abstand von 10 m, solange der Verkehr nicht gestört oder gefährdet wird. Die maximal erlaubte Flughöhe bestimmt sich dabei nach dem Abstand zur Straße in Metern.
Kontakt: Carsten Brandt
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation
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