Nordrhein-Westfalen - Drohnenverordnung
![NRW](https://daten.verwaltungsportal.de/dateien//mypage/3/8/9/1/2/8/128px-Wappenzeichen_NRW.svg.png?v=1589902877)
Nordrhein-Westfalen - Drohnenverordnung
Drohnenflüge werden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben der LuftVO abgearbeitet. Liegt eine Erlaubnispflicht gem. § 21a LuftVO vor, muss ein entsprechender Antrag eingereicht werden, gleiches gilt für das Zulassen von Ausnahmen von den Verboten des § 21b LuftVO. Allgemeinverfügungen, wie in einigen anderen Bundesländern, gibt es in NRW nicht.
Ausnahmen von Verboten des § 21b LuftVO werden grundsätzlich entsprechend der Vorgaben der Gemeinsamen Grundsätze von Bund und Ländern (NfL 1-1163-17) bearbeitet, wobei bei Ausnahmen zum Befliegen von Naturschutzgebieten, das Einverständnis der jeweils zuständigen Naturschutzbehörde Bedingung ist.
externe Links, Informationen und Kontakte:
Bezirksregierung Düsseldorf für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln >>>
Bezirksregierung Münster für alle übrigen Regierungsbezirke >>>