Unseren Wildtieren zuliebe - 
Gemeinsam für die gute Sache!

 
Drohne-4 | zur StartseiteRehkitz_Flasche_Kaufmann | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

Nordrhein-Westfalen - Drohnenverordnung

NRW

Nordrhein-Westfalen - Drohnenverordnung

Drohnenflüge werden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben der LuftVO abgearbeitet. Liegt eine Erlaubnispflicht gem. § 21a LuftVO vor, muss ein entsprechender Antrag eingereicht werden, gleiches gilt für das Zulassen von Ausnahmen von den Verboten des § 21b LuftVO. Allgemeinverfügungen, wie in einigen anderen Bundesländern, gibt es in NRW nicht.

Ausnahmen von Verboten des § 21b LuftVO werden grundsätzlich entsprechend der Vorgaben der Gemeinsamen Grundsätze von Bund und Ländern (NfL 1-1163-17) bearbeitet, wobei bei Ausnahmen zum Befliegen von Naturschutzgebieten, das Einverständnis der jeweils zuständigen Naturschutzbehörde Bedingung ist.

externe Links, Informationen und Kontakte:

Bezirksregierung Düsseldorf für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln >>>

Bezirksregierung Münster für alle übrigen Regierungsbezirke >>>